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Einführung, Verwendung und der Regelfall "Textform"

Die Vergabestelle legt im Rahmen des geltenden Vergaberechts fest, in welcher Form Angebote einzureichen sind.

Nach dem neuen Vergaberecht unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte sind elektronische Angebote i.d.R. in Textform nach § 126 b BGB einzureichen. Nur in begründeten Einzelfällen (erhöhte Sicherheitsanforderungen) und dort, wo die UVgO noch nicht gilt bzw. die VOL noch gilt, darf eine Angebotsabgabe per Signatur verlangt werden. 

Bei der Angebotsabgabe in Textform ist keine elektronische Signatur erforderlich. Im Angebot (Angebotsschreiben) muss neben dem Namen der Bieterfirma auch noch der Name des Erklärenden (Vor- und Nachname der Person, die das Angebot abgibt), angegeben werden.

Im Bereich Meine Vergaben und dort in der Übersicht zur Vergabe finden Sie die wichtige Information über die zulässigen Signaturformen des Angebotes.

Hier ist der Regelfall aufgeführt, die Textform:

Die Abgabe in Textform ist ganz einfach. Öffnen Sie das Angebotsschreiben bzw. das hierfür vorgesehene Formblatt (als Beispiel VHB e213), tragen Sie links oben bei Bieteranschrift zusätzlich noch unter oder neben dem Firmennamen den Vor- und Nachnamen des Bieters bzw. der erklärenden Person ein, die das Angebot abgibt. Sie können den Vor- und Nachnamen auch ganz unten eintragen, wo früher die Unterschrift hingehörte. Wichtig ist, dass der Bieter auch mit Vor- und Nachnamen erkennbar ist!

 

Wenn in der Übersicht jedoch bei zulässige Signaturformen dieses steht:

  • Fortgeschrittene elektronische Signatur bzw. elektronisches Siegel oder 
  • Qualifizierte elektronische Signatur bzw. elektronisches Siegel

Benötigen Sie für die Abgabe eines Angebotes eine elektronische Signatur (bzw. ein elektronisches Siegel)!

Wer wissen möchte, wie die elektronische Signatur (das elektronische Siegel) im Portal angewendet wird und Signierung eines Angebotes/einer Unterlage von statten geht, kann hier Genaueres lesen:

Unterlagen im Bereich Angebote signieren und das Signaturprogramm SecSigner

Dort können Sie sehen, wie die elektronische Signatur des Angebotsschreibens bzw. eines anderen Dokumentes durchgeführt wird.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Am 29. Juli 2017 ist das eIDAS-Durchführungsgesetz in Kraft getreten. Kernstück dessen ist das Vertrauensdienstegesetz (VDG). Dieses regelt, wie elektronische Signaturen und elektronische Siegel bezogen und verwendet werden können.

Mit dem eIDAS-Durchführungsgesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG  (eIDAS-Verordnung) umgesetzt.

Mit Einführung der eIDAS-Verordnung wurde die Signaturrichtlinie aufgehoben, das Signaturgesetz wurde durch das Vertrauensdienstegesetz abgelöst, auch die Signaturverordnung trat außer Kraft. Die eIDAS-Verordnung dient dazu, EU-Unternehmen und Bürgern durch z.B. elektronische Signaturen, Siegel und Zustelldienste sichere elektronische Transaktionen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen.

Das Kernstück des eIDAS-Durchführungsgesetzes ist das Vertrauensdienstegesetz (VDG), das regelt, wie sogenannte Vertrauensdienste elektronische Signaturen, elektronische Siegel und elektronische Zeitstempel bezogen und verwendet werden können. Mit dem Vertrauensdienstegesetz werden auch mehrere Fachgesetze angepasst, u.a. die Vergabeverordnung (VgV), die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die Sektorenverordnung (SektVO) und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

So wird beispielsweise in Artikel 8 durch Änderung der VgV das elektronische Siegel eingeführt. Dort heißt es unter anderem: § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit:

1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetplattformen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI.

Für die Angebotsabgabe bzw. Beantragung der Signatur sollte eine Person ausgewählt werden, die für das Unternehmen zeichnungsberechtigt ist! Die elektronische Signatur läuft auf diese Person und ist die Entsprechung der herkömmlichen Unterschrift in elektronischer Form. Das elektronische Siegel hingegen läuft nicht auf eine Person, sondern auf eine Firma, also das Unternehmen, das das Angebot abgibt.

 

Das elektronische Siegel

Als neuen Dienst führt die eIDAS-Verordnung die elektronischen Siegel ein. Technisch sind diese vergleichbar mit den elektronischen Signaturen. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person. Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution (z.B. der Bieterfirma) als Herkunftsnachweis.

Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (z.B. bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, elektronischen Angeboten etc.).

Elektronische Siegel sind auf juristische Personen ausgestellt. Es ist der digitale Stempel für Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft, für Behörden und für Einrichtungen. Wenn eine Behörde oder eine Firma ein Dokument elektronisch siegelt, ist sie als Absender des Dokuments dauerhaft erkennbar (Herkunftsnachweis), gleichzeitig kann erkannt werden, wenn die Daten nach dem Signieren verändert wurden.

Elektronische Siegel funktionieren also ähnlich wie eine elektronische Signatur, beziehen sich aber immer auf eine juristische Person, z.B. eine GmbH oder AG oder eine Behörde und nicht auf eine natürliche Person (z.B. den Geschäftsführer) wie die elektronische Signatur. Gemäß VgV und UVgO kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge, und Angebote sowohl mit einer elektronischen Signatur, als auch mit einem elektronischen Siegel zu versehen sind, sofern das erforderlich ist.

 

Die fortgeschrittene elektronische Signatur

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur kann nur für die eVergabe verwendet werden. Diese Signatur ist ein reines Softwarezertifikat, welches in einer Datei gespeichert ist und auf eine spezielle natürliche Person ausgestellt wird. Deshalb wird hier weder eine Signaturkarte noch ein Kartenlesegerät benötigt.

Online-Antrag über Allgeier CyRis GmbH(Trustcenter D-Trust der Bundesdruckerei GmbH):

Kosten ab 73,- € netto für ein Zertifikat mit der Gültigkeit von 2 Jahren.

Bei Ihrem Online-Antrag müssen Sie sich mit einer Kopie Ihres Personalausweises legitimieren. Das Zertifikat (die Datei) wird Ihnen per E-Mail zugestellt. Parallel erhalten Sie auf zweitem Wege das dazu gehörige Passwort. Speichern Sie das Zertifikat auf einem geeigneten Medium (z.B. Festplatte, USB-Stick) ab und halten Sie es und Ihr Passwort immer gut unter Verschluss.

 

Die qualifizierte elektronische Signatur

Das Zertifikat zum Erstellen der qualifizierten elektronischen Signatur ist auf einer Signaturkarte gespeichert. Damit ein Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen werden kann, benötigen Sie eine Signaturkarte und einen kompatiblen Chipkartenleser (Kartenlesegerät) der Klasse 2 oder 3 mit PIN-Eingabemöglichkeit.

Der Antragssteller muss sich persönlich anhand seines gültigen Ausweisdokuments identifizieren. Diese Identitätsfeststellung kann z.B. mittels PostIdent oder NotarIdent erfolgen. 

Hier können Sie einen Online-Antrag für qualifizierte elektronische Signaturkarten stellen:

Telesec (Deutsche Telekom Security GmbH - PKS Public Key Service): Light-Signaturkarte für 83,19 € (Gültigkeit 2 Jahre) oder Standard-Signaturkarte für 108,40 € (Gültigkeit 3/5 Jahre).

D-Trust (Bundesdruckerei GmbH): z.B. Signaturkarte D-TRUST Card 3.1 für 129,- € (Gültigkeit 2 Jahre), Folgekarte 119,- €.

DGN (Deutsche Gesundheitsnetz Service GmbH): z.B. DGN sprintCard für 40,- € jährlich.

 

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